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I 2019 61

Invalidenversicherung (2. Rechtsgang: Kosten- und Entschädigungsfolge im Verfahren I 2018 82)

Sz Verwaltungsgericht · 2019-09-11 · Deutsch SZ
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Invalidenversicherung (2. Rechtsgang: Kosten- und Entschädigungsfolge im Verfahren I 2018 82) | Invalidenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2019 61Entscheid vom 11. September 2019Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,handelnd durch B.________ und C.________,und diese vertreten durch D.________ GmbH sowie Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (2. Rechtsgang: Kosten- und Entschädigungsfolge im Verfahren I 2018 82)Sachverhalt:A.Am 11. Juli 2018 verfügte die IV-Stelle, dass A.________ (geb. ________2013) vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit und ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit habe, derweil die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Intensivpflegezuschlags als nicht erfüllt betrachtet wurden.B.Eine gegen diese Verfügung vom 11. Juli 2018 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2018 82 vom 14. März 2019 abgewiesen.C.Dagegen liessen die Eltern von A.________ beim Bundes­gericht Beschwerde erheben, welches mit Urteil9C_282/2019vom 31. Juli 2019 zu folgendem Entscheidergebnis gelangte:Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2019 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 11. Juli 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen.Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Entsprechend dem letztinstanzlichen Verfahrensausgang sind die Ver­fahrenskosten, welche in Beachtung von

I 2019 61

Entscheid vom 11. September 2019

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,handelnd durch B.________ und C.________,und diese vertreten durch D.________ GmbH sowie Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Invalidenversicherung (2. Rechtsgang: Kosten- und Entschädigungsfolge im Verfahren I 2018 82)

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2019 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 11. Juli 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.